Diese Seite soll die Frage beantworten, welche Rechte der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte besonders von KI Systemen betroffen sind bzw. potentiell betroffen sein könnten.
Die Sammlung ist nicht erschöpfend.
Im Prinzip sind alle Menschenrechte betroffen. Es gibt jedoch einige Menschenrechte, die wir in diesem Papier besonders betrachten wollen. Potentiell betroffene Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte:
- Art. 2, Verbot der Diskriminierung: Algorithmische Diskriminierung wurde bereits häufig nachgewiesen. Gründe hierfür können in der Beschaffenheit des Algorithmus selbst liegen oder in mangelhaften bzw. fehlerhaften Trainingsdaten. Algorithmen können benachteiligte Bevölkerungsgruppen aber auch unwissentlich bevorteilen.
- Art. 3, Recht auf Leben und Freiheit: Offensive autonome Waffensysteme, z.B. Kampfroboter, die selbst entscheiden, ob auf einen Menschen geschossen wird oder nicht, betreffen unmittelbar das Recht auf Leben.
- Art. 10, Anspruch auf faires Gerichtsverfahren: Im Jahr 2016 zeigte eine Untersuchung der investigativ arbeitenden NGO ProPublica, dass von Gerichten im US-Bundesstaat Florida ausgesprochene Bewährungsstrafen für Schwarze systematisch länger ausfielen als die für weiße Häftlinge. Die Gerichtsentscheidungen wurden mithilfe von selbst lernenden algorithmischen Vorhersagemodellen getroffen, die anhand verzerrter Daten trainiert wurden.
- Art. 12, Privatsphäre des Einzelnen: Selbst lernende algorithmische Systeme der Bereiche Supervised und Unsupervised Learning müssen auf der Basis großer Datensätze trainiert werden. Staatliche wie private Organisationen haben daher einen Anreiz so viele Daten wie möglich zu sammeln.
- Art. 18, Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit: Recommender Systems/ Empfehlungsdienste versuchen Nutzern personalisierte Inhalte digitaler Medien vorzuschlagen. Es besteht die Sorge, dass solche KI Anwendungen zu digitalen “Echo Kammern” und “Silos” führen, in denen sich z.B. Menschen radikalisieren können oder die allgemein zu einer Polarisierung der Gesellschaft führen. Ob sich eine solche Entwicklung empirisch nachweisen lässt oder lediglich ein verlockendes, aber falsches Narrativ darstellt, ist in der wissenschaftlichen Debatte noch nicht endgültig geklärt. Jedenfalls besteht die Möglichkeit, dass KI Anwendungen auf diesem Weg Rechte gefährden könnten, deshalb sollte dieses Thema nicht unbeachtet bleiben.
- Art. 19, Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit: Automatische Inhaltefilter bestimmen zunehmend, was veröffentlicht und rezipiert werden kann. Die Anwendungsbereiche reichen von der unumstritten notwendigen Entfernung von Hatespeech über notorisch schwierige Urheberrechtsfragen und Fragen der Kunstfreiheit bis hin zu der Frage, was als Pressepublikation gilt. Letzteres wurde in der Auseinandersetzung des australischen Gesetzgebers mit Facebook deutlich, als Facebook über Nacht nicht nur News-Sites sondern auch Gesundheitsinformationen und gemeinnützige Angebote sperrte.
- Art. 20, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit: Gesichtserkennungssoftware, die auf Künstliche Neuronale Netze aufbauen, erlauben Demonstrationsteilnehmer im großen Stil zu erfassen. Ein solches Vorgehen könnte abschreckend wirken und Interessierte von der Teilnahme abhalten. Umfassende Gesichtserkennung im Öffentlichen Raum wird bereits praktiziert in China und dem Vereinigten Königreich.
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